Änderung der Regelungen zum Infektionsschutz in Schulen
Maskenpflicht und Testungen in den Schulen ändern sich (Sachstand: 21.03.2022)
Liebe Schulgemeinde,
der Änderungsbeschluss des Deutschen Bundestages in Sachen „Infektionsschutzgesetz“ hat auch Auswirkungen auf die Maskenpflicht sowie das Testen in der Schule.
Die wichtigsten Regelungen in aller Kürze:
Maskenpflicht
Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.
Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen.
Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
Schulische Testungen
Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag
vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.In der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.
Das MSB schreibt: „Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.“
Die vollständige Schulmail des MSB lässt sich hier (bitte klicken) abrufen.
Ich grüße Sie und euch herzlich,
Ihr/euer Schulleiter
Sascha Reuen, 22.03.22

Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen (ab 28.02.2022)
Liebe Schulgemeinde,
zum Ende des Monats ändert sich die so genannte Bundestestverordnung, die auch Auswirkungen auf das Testgeschehen in der Schule haben wird:
- Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben.
- Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel).
- Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.
Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten
- Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg.
- Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.
(Reuen, 17.02.2022)
Mitteilung von Corona-Erkrankungen in der Familie
So gehen Sie am besten vor…
Das Infektionsgeschehen nimmt durch die Omikron-Variante wieder rasant an Fahrt auf. Wir sind als Schule gehalten, eng mit dem Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen zusammenzuarbeiten.
Damit wir die Infektionsgeschehen an unserer Schule überschauen und größere Ereignisse dem Gesundheitsamt zuverlässig melden können, sind wir unbedingt auf Mithilfe angewiesen:
Bitte teilen Sie uns umgehend - vorzugsweise per Mail - mit, wenn es in Ihren Familien positive Testungen gibt. Da augenblicklich sämtliche Labore und anhängige Behörden überlastet sind, erreichen uns wichtige Informationen oftmals zu spät oder gar nicht. Informieren Sie daher bitte die Klassenleitungen und parallel das Sekretariat über die Funktions-Email krankmeldungbvs@oberhausen.de
Ihre Nachricht sollte folgende Informationen enthalten:
- Wer (von unseren Schülerinnen/Schülern) in Ihrer Familie ist betroffen?
- Welche Art von Test ist positiv? (Schnelltest, Bürgertest, PCR-Test)
- Wann wurde der Test durchgeführt?
Beachten Sie hierzu auch den Hinweis „Teilschließung einer Klasse“ auf dieser Seite!
(Stand: 26.01.2022)
Teilschließung einer Klasse wegen eines „Ausbruchsgeschehens“
Sollte es in einer Klasse vier positive Fälle innerhalb von 5 (Kalender)Tagen geben, stuft das Gesundheitsamt dieses Ereignis als so genannten „Ausbruch“ ein. Hierbei spielt es keine Rolle, um welchen Test es sich handelt (Selbsttest, Schnelltest, Bürgertest, PCR…) und in welchem Umfeld dieser positive Test aufgefallen ist (privat/schulisch).
Die Labore kommen mit den PCR-Tests nicht mehr hinterher, sodass das Gesundheitsamt nicht (mehr) auf die Ergebnisse warten kann. Die „Teilschließung der Klasse“ wird dann – nach Einzelfallprüfung und Entscheidung durch das Gesundheitsamt (nicht durch die Schulleitung (!)) – ausgesprochen. Nach der Rückkehr, also am 6. (Kalender)Tag, nehmen alle Schülerinnen und Schüler an einem Selbsttest unter Aufsicht teil (unabhängig davon, ob an diesem Tag regulärer Testtag ist oder nicht), bevor sie wieder in den Unterricht gehen.
Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Oberhausen hat hierzu einen Eltern-Infobrief verfasst, in dem auch auf zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen hingewiesen wird. Diesen Brief können Sie hier einsehen (HIER KLICKEN) (Sachstand: 26.01.2022)
Eltern-Infobrief bei positivem Schnelltest in der Schule
(letzte Aktualisierung: 04.02.2022)
Manche Abläufe müssen mitunter sehr schnell vonstattengehen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler in unserer Schule positiv auf SARS-CoV2 („Coronavirus“) getestet werden, muss die Person umgehend isoliert und von den Eltern schnellstmöglich abgeholt werden. Zudem wird ein entsprechender Eltern-Infobrief mitgegeben. Diesen Elternbrief können Sie (als Muster) auch hier per Download aufrufen und einsehen (Sachstand: 04.02.2022). Zum Download: HIER KLICKEN!
Welche grundsätzlichen Quarantäne- und Isolationszeiten gelten gegenwärtig?
Infografik zur Quarantäne und Isolation (Stand: 26.01.2022)
Liebe Schulgemeinde,
die nachfolgende Infografik stellt den gegenwärtigen Sachstand vom 26.01.2022 dar. Bitte beachten Sie die jeweils konkreten Bestimmungen auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.
Neuregelung in den Corona-Verordnungen (ab 11.09.2021)
Alle wichtigen Änderungen im Überblick (Sachstand: 13.09.2021)
Liebe Schulgemeinde,
ich habe Ihnen und euch im Folgenden die wichtigsten Änderungen zusammengestellt, die durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kürzlich beschlossen wurden und seit dem 11.09.2021 gültig sind.
Dreimalige Testung pro Woche
Ab dem 20.09.2021 finden in der Schule jeweils montags, mittwochs und freitags Selbsttests unter Aufsicht statt. Hieran müssen alle Personen teilnehmen, die weder vollständig geimpft, noch genesen sind.
Was passiert bei positiven Testergebnissen in der Schule?
Sollte in der Schule ein positives Testergebnis auftreten, wird (zunächst) nur die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler nach Hause geschickt und dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt hält Rücksprache mit den betroffenen Personen (Familien) und ordnet entsprechende Maßnahmen an. (In der Regel ist es so, dass die Person mit positivem Schnelltest bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses ohnehin in Quarantäne verbleiben muss. (Vgl. CoronaTestQuarantäneVO § 15(19 und (2)).
Wie funktioniert das vorzeitige Beenden einer Quarantäne für Haushaltsmitglieder und für Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson dennoch in Quarantäne befinden?
Vorweg: Über eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne entscheidet immer die Gesundheitsbehörde – es geht um die infektiologische Einzelfallprüfung.
Falls diese Personen selbst weder positiv sind noch Krankheitssymptome aufweisen, können sie sich freitesten lassen. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn für
- die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorgelegt wird, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde oder
- die betreffende Person ein negatives Testergebnis eines qualifizierten Coronaschnelltests vorgelegt wird, der bei Schülerinnen und Schülern frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.
Die bislang praktizierte „Kleeblatt-Regelung“, dass unmittelbare Sitznachbarn ebenfalls in die (Vorsorge-)Quarantäne geschickt werden, findet keine Anwendung mehr – es sei denn, die Hygienemaßnahmen waren so bedenklich, dass nach Einzelfallprüfung dennoch eine Quarantäne verhängt werden muss. (Das gilt beispielsweise, wenn für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand. In diesen und ähnlich gelagerten Fällen entscheidet immer das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen.)
Sobald dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst das negative Ergebnis vorliegt (bitte per Mail einreichen an coronateam.kjgd@oberhausen.de), wird die Quarantäne beendet. Eine schriftliche Ordnungsverfügung über den letztlich angeordneten Quarantänezeitraum geht den Familien dann im Nachgang zu.
Ein Tipp: Qualifizierte Teststellen in Oberhausen finden sich auf folgender Seite: www.oberhausen.de/testen
Für Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung und grüße Sie und euch herzlich
Sascha Reuen, Schulleiter
(13.09.2021)
Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten
(Sachstand: 12.08.2021)
Liebe Schulgemeinde,
das Schulministerium hat mit seiner Mail vom 05.08.2021 auf grundsätzliche Regelungen zum Schuljahresbeginn 2021/22 in Corona-Zeiten hingewiesen, die ich Ihnen und euch in aller Kürze bekannt geben möchte:
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass das neue Schuljahr im Wesentlichen so starten wird, wie das zurückliegende Schuljahr beendet wurde: mit Präsenzunterricht, Unterricht in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang, aber auch mit Hygieneschutz, Testungen und der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen.
Hinweise zur Maskenpflicht:
Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände (d.h. im Außenbereich) kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn (im Innenbereich die) Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.
Hinweise zur wöchentlichen Testung:
Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.
Hinweise zu Impfungen:
Eines vorweg: Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Für alle (in Präsenz unterrichteten) Schülerinnen und Schüler ohne nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung sind gemäß § 1 Abs. 2 b Coronabetreuungsverordnung auch im Schuljahr 2021/22 bis auf Weiteres wöchentlich zwei Tests in der Schule verpflichtet durchzuführen.
Für nachweislich geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler besteht dagegen keine Testpflicht mehr in den Schulen. Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung regelt hierzu: Eine Immunisierung durch Impfung oder Genesung steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.
Die Europäische Arzneimittelbehörde hat der EU-Kommission die Zulassung der Corona-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren empfohlen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts rät zur Impfung für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder bei einem regelmäßigen Kontakt zu Personen mit erhöhtem Risiko für schwere Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können allerdings auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Die Möglichkeit zur Impfung besteht in Arztpraxen und unter Einbeziehung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten seit dem 22. Juli 2021 auch in allen Impfzentren.
Die vollständige Schulmail kann über das Bildungsportal des Schulministeriums abgerufen werden: www.schulministerium.nrw
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen und euch gerne zur Verfügung und verbleibe
mit besten Grüßen
Ihr/euer Schulleiter
Sascha Reuen (12.08.2021)
Wichtigster Hinweis: Vorgehensweise bei Krankheitssymptomen
Wer krank ist oder Erkältungs- bzw. Covid-19-Symptome zeigt, sollte zunächst vorsorglich zuhause bleiben und die Schule nicht betreten. Ich verweise hier noch einmal auf das Schaubild des Schulministeriums, das Handlungsempfehlungen liefert und sich – in mehreren Sprachen erhältlich - über diesen Link abrufen lässt:
- Krankmeldungen bitte per Mail mitteilen an krankmeldungbvs@oberhausen.de . (Mehr zur Krankmeldung per Mail hier.)

Schulinterne Hygienekonzepte und Orientierungshilfen zum Download
- Konzept für das Fach Sport
- Konzept für das Fach Musik
- Hygienekonzept Mensa
- Konzept für die Naturwissenschaften
- Hilfestellung und Orientierung bei Verdachtssymptomen COVID-19 und Erkrankungen
- Info-Blatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: „Corona-Pandemie: Wichtige Informationen für Einreisende“